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M. Drittstaaten

Raschauer1. AuflOktober 2015

In Österreich tätige Versicherungsunternehmen (Zweigstellen) aus Drittstaaten unterliegen, soweit nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich der Beaufsichtigung wie inländische Unternehmen.

Bevor die FMA bei der Zweigniederlassung eines Schweizerischen Unternehmens Beschränkungen der freien Verfügung über Vermögenswerte anordnet, hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu unterrichten (§ 299 Abs 3 VAG).

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