§ 306 VAG statuiert besondere Bestimmungen bezüglich der Auflösung eines (inländischen) Versicherungsunternehmens. Die §§ 307 ff VAG enthalten besondere exekutions- und insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen. Die EUInsolvVO findet auf Versicherungsunternehmen keine Anwendung.
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