Inländische Versicherungsunternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung im gesamten EWR – zT auch bezüglich der Tätigkeit in Drittstaaten1020 – der Herkunftsstaatskontrolle. Der FMA als Herkunftsstaatsbehörde Seite 349
Inländische Versicherungsunternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung im gesamten EWR – zT auch bezüglich der Tätigkeit in Drittstaaten1020 – der Herkunftsstaatskontrolle. Der FMA als Herkunftsstaatsbehörde Seite 349
