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L. Aufsicht im Binnenmarkt

Raschauer1. AuflOktober 2015

Inländische Versicherungsunternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung im gesamten EWR – zT auch bezüglich der Tätigkeit in Drittstaaten10201020Baran 115. – der Herkunftsstaatskontrolle. Der FMA als Herkunftsstaatsbehörde

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obliegt grundsätzlich die Überwachung der Einhaltung der österreichischen Vorschriften, soweit diese nach Art und Ort der Tätigkeit anwendbar sind,10211021In diesem Zusammenhang kann die „Belegenheit“ des Risikos (§ 5 Z 20 VAG) von Bedeutung sein. jedenfalls aber, wie sich aus § 290 VAG ergibt, die Finanzaufsicht, dh die Prüfung der Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, der Vermögenswerte und der anrechenbaren Eigenmittel. Dabei stehen ihr alle Aufsichtsmittel zu Gebote. Vor der (beabsichtigten) Beschränkung der freien Verfügung über Vermögenswerte hat die FMA die in Betracht kommenden Aufnahmestaatsbehörden zu verständigen (§ 295 VAG).

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