(§ 84 EStG, Rz 1220 ff LStR)
1. Allgemeines
Der Lohnzettel (L 16) enthält die für die Finanzämter erforderlichen Daten und ist vom Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung für alle im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Die Übermittlung des L 16 ist elektronisch bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahrs vorzunehmen. Nur wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann ersatzweise der amtliche Vordruck L 16 in Papierform bis spätestens Ende Jänner des folgenden Kalenderjahrs erstattet werden. Dieses Formular ist jedenfalls an das Finanzamt des Arbeitgebers oder an die Österreichische Gesundheitskasse zu übermitteln. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt zu übermitteln.