1. Auskunftspflicht
Gemäß § 90 EStG hat das Finanzamt auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Diese Auskunftspflicht betrifft auch noch nicht verwirklichte Sachverhalte.Auskünfte nach § 90 EStG werden im Einzelfall zu konkreten Fragen des Lohnsteuerabzuges erteilt.