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LG Linz 35 R 9/03a

4. LfgJuni 2003

Problem:

Unzulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beweissicherungsbeschluss

Normen:

EMRK: Art 6; ZPO: §§ 384 ff, § 386, §§ 514 f

Gericht:

LG Linz

Datum, Geschäftszahl:

04. 03. 2003, 35 R 9/03a

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

Leitsatz

Im Beweissicherungsverfahren wird das rechtliche Gehör des Antragsgegners selbst dann nicht verletzt, wenn seine Einvernahme wegen Gefahr im Verzug unterbleibt.

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