Opposition
Exekutionsbewilligungen können ergehen, obwohl der dem Exekutionstitel zugrunde liegende Anspruch bereits erloschen oder gehemmt ist. Das Bewilligungsgericht prüft die materiellen Voraussetzungen des Anspruches nicht. Es ist Sache des Verpflichteten, sich gegen eine aufgrund der Anspruchsbefriedigung bzw Anspruchsstundung zu Unrecht ergangene Exekutionsbewilligung zu wehren. Zwei Rechtsbehelfe stellt ihm die EO dazu zur Verfügung:
