59.3.3.Nr.2
§ 3 Abs. 3 IESG
1. Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallsgeldes sind auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen (nur) die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen.

