I. Einleitung
Die mit dem strafrechtlichen Kompetenzpakt1 – befristet mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2011 bis zum Ablauf des 31. 12. 2016 – eingeführten Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft (§§ 209a und 209b StPO) – vulgo Kronzeugenregelung – haben die in sie gesetzten Erwartungen der verstärkten Aufklärung klandestiner und korrupter Verhaltensweisen2 nicht in dem erwarteten Ausmaß erfüllt. Nachdem die Kronzeugenregelung aber doch etwa von Transparency International in dem Bericht über den Korruptionswahrnehmungsindex 2015 als eine der zahlreichen Verbesserungen im Bereich Korruptionsprävention und Transparenz hervorgehoben wurde und sich auch in den Verfahren, in denen sie zur Anwendung gelangte, als effizientes Ermittlungswerkzeug zur Bekämpfung v.a. schwer aufklärbarer, konspirativ begangener Delikte erwies3, hat der Nationalrat am 15. 12. 2016 mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2016-II4 – knapp vor dem Auslaufen der Befristung – den Versuch einer erneuerten und verbesserten Kronzeugenregelung beschlossen.
