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Kronzeugenregelung neu (Pilnacek)

Pilnacek1. AuflDezember 2017

I. Einleitung

Die mit dem strafrechtlichen Kompetenzpakt11BGBl I Nr. 108/2010. – befristet mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2011 bis zum Ablauf des 31. 12. 2016 – eingeführten Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft (§§ 209a und 209b StPO) – vulgo Kronzeugenregelung – haben die in sie gesetzten Erwartungen der verstärkten Aufklärung klandestiner und korrupter Verhaltensweisen22Vgl. EBRV sKp, 918 BlgNR 24. GP 1, 3 und 10 f. nicht in dem erwarteten Ausmaß erfüllt. Nachdem die Kronzeugenregelung aber doch etwa von Transparency International in dem Bericht über den Korruptionswahrnehmungsindex 2015 als eine der zahlreichen Verbesserungen im Bereich Korruptionsprävention und Transparenz hervorgehoben wurde und sich auch in den Verfahren, in denen sie zur Anwendung gelangte, als effizientes Ermittlungswerkzeug zur Bekämpfung v.a. schwer aufklärbarer, konspirativ begangener Delikte erwies33EBRV 1300 BlgNR 25. GP 8., hat der Nationalrat am 15. 12. 2016 mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2016-II44BGBl I Nr. 121/2016; EBRV 1300 BlgNR 25. GP; JAB 1403 BlgNR 25. GP; Pilnacek, ÖJZ 2017/1. – knapp vor dem Auslaufen der Befristung – den Versuch einer erneuerten und verbesserten Kronzeugenregelung beschlossen.

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