I. Ausgangslage
A. Breites nationales Verständnis der Zuständigkeit
Das Problem ist bekannt: Die Zuständigkeit eines Staates zur strafrechtlichen Verfolgung geht weit über das eigene Hoheitsgebiet hinaus. Erstens wird das Territorialitätsprinzip ubiquitär verstanden, denn sowohl der Handlungsals auch der Erfolgsort begründen einen Tatort und damit einen Verfolgungsanspruch. Zweitens ist der Tatort nur Kern der Zuständigkeit. So wird, wenn auch nur punktuell, auch an die Staatszugehörigkeit des Täters oder des Opfers angeknüpft, es gibt ein Schutzprinzip, ein Stellvertretungs- und sogar ein – auf weitere nationale Bezüge verzichtendes – Weltrechtsprinzip.
