a) Wenn im Zivilprozess nach der Legung der → Kostenverzeichnisse weitere Kosten entstehen, die dem Gegner verrechnet werden können, so muss binnen → Notfrist von vier Wochen der Ersatz auch dieser Kosten beantragt werden (§ 54 Abs 2 ZPO).
a) Wenn im Zivilprozess nach der Legung der → Kostenverzeichnisse weitere Kosten entstehen, die dem Gegner verrechnet werden können, so muss binnen → Notfrist von vier Wochen der Ersatz auch dieser Kosten beantragt werden (§ 54 Abs 2 ZPO).
