Auch das Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB kennt einige Besonderheiten. Im Unterschied zur Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist der Beschuldigte hier zurechnungsfähig, gefährlich sind aber beide Tätergruppen.