Unter dem Schlagwort „Einlieferung“ werden in diesem Werk (auch; vgl dazu oben bei der Festnahme) Maßnahmen verstanden, mit welchen von den österreichischen Justizbehörden die Festnahme des Beschuldigten im Ausland mit dem Ziel erwirkt werden soll, ihn im Anschluss daran der österreichischen Strafjustiz zu übergeben. Das EU-JZG nennt dies auch „Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“ (Überschrift vor § 29 EU-JZG), das ARHG „Erwirkung der Auslieferung“ (Überschrift vor § 68 ARHG). Es gilt die Festnahme innerhalb sowie jene außerhalb der Europäischen Union zu unterscheiden.

