I. Zuständigkeit
Personenfahndung ist jede Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthaltes einer Person und zur Festnahme des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 167 Z 1). Im Hauptverfahren geht diese Kompetenz auf das Gericht (bzw dessen Vorsitzenden) über (§ 210 Abs 2 und 3).

