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Kap 3. Das Unternehmen

Roth/Fitz2. AuflSeptember 2006

1. Der Begriff des Unternehmens

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a) Das UGB unterscheidet zwischen dem Unternehmen, das es in § 1 Abs 2 definiert, und dem Unternehmer als der Person, die das Unternehmen betreibt, nämlich dem Rechtssubjekt, dem als „Unternehmensträger“11„Zurechnungssubjekt des Unternehmens“, Krejci, SWK 45. dann das Unternehmen zuzuordnen ist. Folgerichtig steht im Mittelpunkt des Gesetzes dann dieses Rechtssubjekt, das in unterschiedlicher Rechtsform auftreten kann (§§ 2, 8) und auf welches das Gesetz in unterschiedlichen Abstufungen anzuwenden ist (§§ 4, 5). Denn das Rechtssubjekt ist der rechtliche Bezugspunkt, es ist die Partei von Rechtsgeschäften (§ 343), es erteilt anderen Personen Vollmachten (§ 48), ist Namens- und damit Firmenträger (§ 17 Abs 1), Adressat von Pflichten (§§ 189 ff) etc. Das Unternehmen selbst ist kein Rechtssubjekt. Doch der Unternehmer als Person bezieht seine unternehmensrechtliche Relevanz vom Unternehmen, das er betreibt (Ausnahme: die Unternehmer kraft Rechtsform, § 2), und ebenso folgerichtig wurde daher das Gesetz als Unternehmensgesetzbuch bezeichnet.

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