Zwar ist der österreichischen UGB-Reform der große Schritt vom Kaufmannsrecht zum Unternehmerrecht gelungen, aber das heißt noch nicht, dass nun auch dieser Unternehmer bzw sein Unternehmen einheitlich zum Anknüpfungspunkt für die gesamte Materie des Unternehmensrechts gemacht worden wäre. Im Gegenteil: Während das frühere Handelsrecht im Wesentlichen mit zwei Anwendungsstufen auskam - das gesamte Handelsrecht galt für den Vollkaufmann, ein um spezifische Teilbereiche, nämlich Firma, Prokura, Rechnungslegung und drei Normen des 4. Buches reduziertes Handelsrecht für den Minderkaufmann, der im Zuschnitt seines Unternehmens eine bestimmte Schwelle nicht überschritt - machte im neuen Unternehmensrecht die Erweiterung des Anknüpfungspunkts (= alle Unternehmen) eine noch weiter gehende Ausdifferenzierung der Anwendungsstufen erforderlich. Zu diesem Zweck muss man sich zunächst einmal vergegenwärtigen, um welche Materien, also sachlichen Regelungsinhalte, es in den verschiedenen Bereichen geht, zwischen denen es hier abzustufen gilt.