Tritt eine einzige natürliche Person als Inhaber und Rechtsträger des Unternehmens in Erscheinung, so ist die rechtliche Unterscheidung zwischen dieser Person und dem Unternehmen am schwächsten ausgeprägt. Nicht nur hat das Unternehmen im Verhältnis zu seinem Inhaber keine eigene Rechtspersönlichkeit, es findet auch jene Abschichtung schwächerer Art - gewissermaßen unterhalb der Stufe der Rechtssubjektivität - nicht statt, wie sie bei Auftreten mehrerer Mitinhaber bzw Mitunternehmer nahezu zwangsläufig ist. Denn das Unternehmensvermögen ist in diesem letzteren Fall zumindest als Sondervermögen vom persönlichen Vermögen der einzelnen Gesellschafter zu trennen, und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Personenmehrheit über das Unternehmen bedürfen einer rechtlichen Ausgestaltung, was beim Einzelunternehmer entfällt. Bei ihm ist das Unternehmen im Grundsatz von dessen Person rechtlich nicht unterschieden; er als natürliche Person ist der juristische „Bezugspunkt“ für das Unternehmen.