Die KG ist eine Abart der OG, die sich dieser gegenüber dadurch auszeichnet, dass eine zweite Klasse von haftungsprivilegierten Gesellschaftern hinzutritt (§ 161 Abs 1 UGB). Es gibt bei der KG also mindestens einen Gesellschafter, der nach den Vorschriften des OG-Rechts (§§ 128 ff) haftet - den unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder Komplementär -, und auf der anderen Seite mindestens einen Gesellschafter mit haftungsrechtlichem Sonderstatus - den Kommanditisten, auf den der Name dieser Gesellschaft verweist.