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K. Vertretung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

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Die GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich 17931793Im Prozess ist dies keine Frage der Postulationsfähigkeit (grundsätzlich nur Prozesshandlungsvoraussetzung), sondern der Prozessfähigkeit, dh zivilprozssualen Ausformung der Handlungsfähigkeit, die der GmbH durch ihre organschaftlichen Vertreter verliehen wird (Prozessvoraussetzung). Das Gericht hat das Vorliegen der organschaftlichen Vertretungsmacht nicht bloß anhand des Firmenbuchstands zu prüfen. Dazu näheres bei Koppensteiner § 18 GmbHG Rz 7; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 546. und außergerichtlich vertreten (§ 18 Abs 1 GmbHG). Der Geschäftführer stellt das notwendige Vertretungsorgan der Gesellschaft dar. Anders als beim Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten handelt es sich hierbei um keine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, sondern um organschaftliche Vertretung, die sich dadurch kennzeichnet, dass das rechtsgeschäftliche Handeln17941794Vgl hierzu insbesondere die Schriften von O. v. Gierke (Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung [1887], Nachdruck [1983]; Das deutsche Genossenschaftsrecht, Band I: Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft [1868], Band II: Geschichte des deutschen Körperschaftsbegriffs [1873], Band III: Die Staats- und Korporationslehre des Altertums und des Mittelalters und ihre Aufnahme in Deutschland [1881]; Deutsches Privatrecht, Band I: Allgemeiner Teil und Personenrecht [1895], Nachdruck [1936]) der im Zuge seiner Organtheorie diesen Aspekt deutlich herausstrich; instruktiv, unter Gegenüberstellung von Organ- und Vertretertheorie, Kleindiek, Juristische Person 151 ff. des organschaftlichen Vertreters als eigenes Handeln der Gesellschaft gilt; ein Vollmachtsverhältnis liegt nicht vor17951795Vgl auch Koppensteiner § 18 GmbHG Rz 5, unter Hinweis darauf, dass sich organschaftliche und rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht ausschließen, somit ein Geschäftsführer nicht gleichzeitig Prokurist sein kann; als zulässig wird es hingegen erachtet, einen bloß gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer zum Handlungsbevollmächtigten zu bestellen.. Die organschaftliche Vertretungsmacht der Geschäftsführer stellt sich insoweit als ausschließlich dar, als in dem von ihr umfassten Bereich die Gesellschaft von keinem anderen Organ (Aufsichtsrat17961796Zur Vertretungsmacht des Aufsichtsrats, siehe unter V.D.8., Gesellschafterversammlung17971797Die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft zB bei Bestellung/Abberufung des Geschäftsführers sowie bei Abschluss/Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers, allenfalls bei der Einforderung von Einlagen oder der Genehmigung von In-sich-Geschäften. Näheres bei Koppensteiner § 18 GmbHG Rz 8 f mwN., einziger Gesellschafter) vertreten werden kann17981798 Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 I Rz 2/191; OGH SZ 50/51; NZ 1983, 40; Koppensteiner § 18 GmbHG Rz 5, 6, unter Hinweis darauf, dass die Erteilung einer Generalvollmacht an einen Nichtgeschäftsführer unzulässig ist (vgl aber Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 385).; hiervon ist die Möglichkeit der Gesamtvertretung, Vertretung nur durch Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer (§ 18 Abs 2 GmbHG) zu unterscheiden.

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