Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt (§ 144 UGB), deren Fortbestand beschließen (§ 141 Abs 1 S 2 UGB). Hierfür ist grundsätzlich ein einstimmiger Beschluss nötig, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt.

