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K. Finanzielle Solidität

Raschauer1. AuflOktober 2015

1. Einleitung

Bei Finanzdienstleistern, speziell bei KI, regelt die Gesetzgebung die Eigenkapitalerfordernisse, und zwar in Abhängigkeit vom Umfang, zT der Risikostruktur, der Geschäftstätigkeit des Instituts (Solvabilität). Damit werden eine Finanzierungsgrundlage und ein insolvenzvorsorgender Haftungsfonds vorgeschrieben, die gleichzeitig als Limitierung für die Ausweitung des Umfangs der Geschäftstätigkeit wirken.434434Vgl zu den „Funktionen des Eigenkapitals“ Borns 64 ff. Die „Finanzkrise“

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hat zu drastischen regulatorischen Verschärfungen der quantitativen und qualitativen Anforderungen an das Eigenkapital geführt. Bei Kreditinstituten wird herkömmlich auf „Eigenmittel“ abgestellt, die in einer von den Bestimmungen über die Rechnungslegung unabhängigen, eigenständigen Weise umschrieben sind. Bei anderen Finanzinstituten ist dagegen zT der Begriff Eigenkapital gebräuchlich (zB § 9 WAG). Traditionell war zwischen der Solidität der finanziellen Basis (Eigenmittel) und der jeweils aktuellen Auszahlungsfähigkeit (Liquidität) zu unterscheiden; im aktuellen Recht sind diese Aspekte nicht mehr klar gesondert.

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