Die Leitlinien für die horizontale Zusammenarbeit135 regeln die Grundsätze für die Prüfung von Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen über die horizontale Zusammenarbeit nach Art 101 AEUV.
Die Leitlinien für die horizontale Zusammenarbeit135 regeln die Grundsätze für die Prüfung von Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen über die horizontale Zusammenarbeit nach Art 101 AEUV.
