39.3.2.Nr.34
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Für die Tatbestandsmäßigkeit muss die finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreichen, dass sie - unter Berücksichtigung aller Faktoren - eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste.

