39.3.2.Nr.33
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit bedarf des Nachweises, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt.
39.3.2.Nr.33
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit bedarf des Nachweises, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt.
