Der lebensgefährdende Schusswaffengebrauch findet seine Rechtsgrundlagen in §§ 7 bzw 8 WaffGG. Durch den Einsatz einer Schusswaffe gegen den Körper eines Menschen entsteht in der Regel eine lebensbedrohliche Situation, unabhängig davon, auf welchen Körperteil gezielt wird. Seite 152

