Schmied/Schweiger1. AuflApril 2014
Der notwendige Inhalt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist in § 9 Abs 1 VwGVG, sowie für einzelne Beschwerdearten ergänzend dazu in § 9 Abs 3, 4, und 5 VwGVG, festgelegt. Danach hat zu enthalten: