Es besteht kein Anwaltszwang. Beschwerdeführer können sich nach den Bestimmungen des § 10 AVG vertreten lassen, und zwar gemäß § 10 Abs 1 AVG durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
