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L. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde – §§ 13 und 22 VwGVG (Schmied/Schweiger)

Schmied/Schweiger1. AuflApril 2014

1. Bescheidbeschwerden

a) Grundsatz der aufschiebenden Wirkung

Rechtzeitig eingebrachte und zulässige109109Die Rechtzeitigkeit bzw Zulässigkeit einer Beschwerde kann allerdings mitunter unklar und strittig sein und wird dann erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder gar erst im Revisionsverfahren vor dem VwGH geklärt. Um komplexe Rückabwicklungsszenarien zu vermeiden, wird die Behörde in solchen Fällen gut beraten sein, mit der Vollstreckung des Bescheides bis zur Klärung dieser Frage zuzuwarten. Bescheidbeschwerden haben de lege aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG). Das heißt, dass bspw Kosten für die Abschleppung eines Kfz, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Behörde vorgeschrieben wurden, bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden dürfen. Von einer behördlich erteilten Baubewilligung darf nicht Gebrauch gemacht werden, wenn ein Nachbar Beschwerde gegen die Bewilligungserteilung erhoben hat.

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