1. Bescheidbeschwerden
a) Grundsatz der aufschiebenden Wirkung
Rechtzeitig eingebrachte und zulässige109 Bescheidbeschwerden haben de lege aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG). Das heißt, dass bspw Kosten für die Abschleppung eines Kfz, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Behörde vorgeschrieben wurden, bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden dürfen. Von einer behördlich erteilten Baubewilligung darf nicht Gebrauch gemacht werden, wenn ein Nachbar Beschwerde gegen die Bewilligungserteilung erhoben hat.
