Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma (§ 30 Abs 2 UGB) gemäß § 157 Abs 1 UGB von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden1726. Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn die Vollbeendigung durch eine andere Art der Auseinandersetzung herbeigeführt worden ist1727.

