Sind die Erhebungen des Versicherers zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, kann der Versicherungsnehmer aufgrund § 11 Abs 2 VersVG in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.

