Primär in der deutschen, teilweise auch in der österreichischen Rechtsprechung findet man des Öfteren die Wörter „Treu und Glauben“, insbesondere auch in Bezug zu den §§ 11 und 12 VersVG. Treu und Glauben entstammen dem § 242 BGB.75 Die darauf beruhenden Grundsätze werden auch in Österreich – gestützt auf die §§ 863 und 914 ABGB – bei allen möglichen und unmöglichen Auslegungsfragen angewandt, dies auch weit über den Anwendungsbereich der §§ 863 und 914 ABGB – die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen – hinaus.76 Ganz besonders häufig ist dies im Versicherungsvertragsrecht der Fall – vermutlich deshalb, weil sich der OGH häufig von den Begründungen des BGH „inspirieren“ lässt und dabei unbewusst auch dessen, von diesem Grundsatz geprägte,77 Dogmatik übernimmt.