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IV. Spezialprävention

Haudum1. AuflFebruar 2013

Die Staatsanwaltschaft kann nur dann von der Verfolgung zurücktreten, wenn eine Bestrafung des Beschuldigten im Hinblick auf die übernommenen Leistungen, sein

Seite 147

Aussageverhalten und den Beweiswert der Informationen nicht geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

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