Die freiwillige Wissensoffenbarung des Beschuldigten muss wesentlich dazu beitragen, die Aufklärung einer der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht oder der WKStA unterliegenden Straftat entscheidend zu fördern (1.) oder eine Person auszuforschen (2.), die in einer kriminellen/terroristischen Vereinigung oder kriminellen Organisation führend tätig ist oder war.

