Bei der Ausgestaltung als Security Token kommen Token in einen Bereich, in dem sie der klassischen Definition von Wertpapieren unterfallen, sie also als Wertpapiere anzusehen sind. Wertpapiere sind nach der klassischen De
<i>Fischer</i> in <i>Fischer/Bollhöfer</i> (Hrsg), Digital Assets und Recht (2023) IV. Security Token, Seite 118 Seite 118
finition Urkunden, die ein privates Recht verbriefen und bei denen die Innehabung der Urkunde zur Ausübung des verbrieften Rechts erforderlich ist, die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 4 WpHG zu Wertpapieren bzw. Finanzinstrumenten ist diesbezüglich nicht abschließend. Das BaFin hat mit einem Hinweisschreiben vom 20.2.2018 die Voraussetzungen definiert, wann ein Token als Wertpapier anzusehen ist. Demnach ist eine Übertragbarkeit, eine freie Handelbarkeit auf einem Markt im weitesten Sinne (Kapitalmarkt oder Handelsplattform) sowie eine Verkörperung von Rechten in den Token, insbesondere also von Gesellschafterrechten bei den Equity Token und von schuldrechtlichen Ansprüchen bei den Debt Token, erforderlich. Zudem dürfen Token kein Zahlungsinstrument gem. § 1 Abs. 20 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sein, hierbei handelt es sich um Kredit- oder Debitkarten, Lastschriften, Überweisungen oder Schecks. Eine Verbriefung eines Tokens in einer Urkunde ist demnach nicht erforderlich, hier wird der nach der Einführung des § 10 Abs. 5 AktG gängigen Praxis bei Aktien von Aktiengesellschaften gefolgt.