Nach Auffassung der Finanzverwaltung gem. Schreiben vom 10.5.2022 und entsprechend der Rechtsprechung des BFH zur Einlösung von Gold-Inhaberschuldverschreibungen ist bei Handeln auf der privaten Vermögensebene die Einlösung eines Utility Token steuerlich unbeachtlich, da mit dieser Handlung lediglich eine wertgleiche Gegenleistung in Form der im Token verkörperten Ansprüche auf Produkte, Dienstleistungen oder Nutzungen erlangt wird.