Hinsichtlich der Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes an Currency Token wurde z. T. die Meinung vertreten, dass es bei selbst geschaffenen Token an einer entgeltlichen Anschaffung fehle, sodass nach Veräußerung eines selbst geschaffenen Token ein Veräußerungsgewinn nicht steuerbar sein könne. Dem schlossen sich zunächst auch vereinzelte Finanzverwaltungen der Länder an Eine Besteuerungslücke bei Veräußerungsgewinnen in dieser Konstellation wäre die Folge gewesen.