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V. Non-Fungible Token (NFT) (Fischer)

Fischer1. AuflSeptember 2023

1. Einkommensteuer

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Zur Besteuerung von NFT existieren bis dato keinerlei Stellungnahmen der Finanzverwaltung, auch entsprechende Rechtsprechung liegt bisher nicht vor. Allerdings soll es von der Finanzverwaltung in Fortführung des Schreibens vom 10.5.2022 und des ergänzenden Entwurfs vom 18.7.2022 zu weiteren „Updates“ auch in Bezug zur steuerlichen Behandlung von NFT kommen.126126 Franke-Roericht, PStR 2022, 195. Bei der Tokenisierung von selbstgeschaffenen digitalen Assets („Minting“ oder „Drop“), dem sog. „Content“, bei dem es sich in der Regel um Kunst im weiteren Sinne handelt – Kunstwerke, Musik, Videos, Filme, Fotos, Grafiken –, könnte aber für die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns dasselbe gelten wie für die Veräußerung von selbstgeschaffenen Kryptowährungen. Allerdings steht hier die künstlerische Tätigkeit im Vordergrund, sodass es sich bei Veräußerungsgewinnen aus dieser Tätigkeit auch um Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG handeln könnte. Dies ist jedoch nur gegeben, wenn diese künstlerische Tätigkeit mit anschließender Tokenisierung nachhaltig und somit auf Wiederholung i. S. v. H 15.2 EStH 2021 angelegt ist.127127BMF-Schreiben vom 10.5.2022, a. a. O., Rn. 36.

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