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IV. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen eine erlassene EV sowie die allfällige Anpassung einer EV nach § 399c EO (Smutny)

Smutny1. AuflApril 2023

A. Widerspruch

Nach § 397 Abs 1 und 2 EO kann der Gegner/die Gegnerin der gefährdeten Partei gegen die Bewilligung einer EV innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch erheben, falls er/sie nicht bereits vor Beschlussfassung „einvernommen“ wurde, wobei darunter zu verstehen ist, dass er/sie keine Gelegenheit erhalten hatte, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Nach § 397 Abs 3 EO wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung durch die Erhebung des Widerspruchs nicht gehemmt, wohl aber hemmt ein Widerspruch im Umfang der Anfechtung den Eintritt der Rechtskraft.147147RIS-Justiz RS0005818; 1 Ob 2089/96d, 1 Ob 2090/96a.

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