A. Widerspruch
Nach § 397 Abs 1 und 2 EO kann der Gegner/die Gegnerin der gefährdeten Partei gegen die Bewilligung einer EV innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch erheben, falls er/sie nicht bereits vor Beschlussfassung „einvernommen“ wurde, wobei darunter zu verstehen ist, dass er/sie keine Gelegenheit erhalten hatte, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Nach § 397 Abs 3 EO wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung durch die Erhebung des Widerspruchs nicht gehemmt, wohl aber hemmt ein Widerspruch im Umfang der Anfechtung den Eintritt der Rechtskraft.147