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IV. Gesetzliche Erbfolge (Schauer)

Schauer3. AuflMai 2025

A. Allgemeines

Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn kein Erbvertrag und kein Testament vorhanden sind oder ein vertraglich oder testamentarisch berufener Erbe aus anderen Gründen nicht zum Zuge kommt (zB wegen Vorversterbens, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung). Die gesetzliche Erbfolge ist Familienerbfolge (vgl bereits oben I.A.1.): Berufen sind die Verwandten des Verstorbenen (IV.B.) sowie der Ehegatte/eP (IV.C.). Auch der Lebensgefährte des Verstorbenen kann ausnahmsweise zur Erbschaft berufen sein (IV.D.). Rechtsquelle sind §§ 727 ff ABGB.

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