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V. Nachfolgeplanung durch Rechtsgeschäft (gewillkürte Erbfolge) (Schauer)

Schauer3. AuflMai 2025

A. Arten erbrechtlicher Rechtsgeschäfte

Erbrechtliche Rechtsgeschäfte ermöglichen die Vermögensplanung mit Wirkung auf den Todesfall. Für sie besteht ein Numerus clausus: Es kann lediglich in einer der im Gesetz vorgesehenen Arten auf den Todesfall verfügt werden. Erbrechtliche Rechtsgeschäfte können einseitig oder zweiseitig sein. Die Einordnung wirkt sich bezüglich der Verbindlichkeit aus: Einseitige Rechtsgeschäfte von Todes wegen kann der Verfügende jederzeit widerrufen; zweiseitige Rechtsgeschäfte haben Vertragscharakter und sind deshalb bindend.

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