A. Arten erbrechtlicher Rechtsgeschäfte
Erbrechtliche Rechtsgeschäfte ermöglichen die Vermögensplanung mit Wirkung auf den Todesfall. Für sie besteht ein Numerus clausus: Es kann lediglich in einer der im Gesetz vorgesehenen Arten auf den Todesfall verfügt werden. Erbrechtliche Rechtsgeschäfte können einseitig oder zweiseitig sein. Die Einordnung wirkt sich bezüglich der Verbindlichkeit aus: Einseitige Rechtsgeschäfte von Todes wegen kann der Verfügende jederzeit widerrufen; zweiseitige Rechtsgeschäfte haben Vertragscharakter und sind deshalb bindend.
