Nachzutragen ist zunächst, dass im zweiten Rechtsgang die Haftungsklage der Masseverwalterin gegen einen Rechtsanwalt wegen angeblich unrichtiger Beratung iZm einem Gebrauchsmusterprozess82 abgewiesen wurde. Nach den ergänzend getroffenen Feststellungen ergibt sich in rechtlicher Würdigung, dass die Parteien des Vergleichs die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters nicht zur Grundlage des Vergleichs gemacht haben, weshalb der Kläger des Vorprozesses den Unterlassungsanspruch trotz Nichtigkeit des Gebrauchsmusters auf den Vergleich stützen habe können.83
