Wenn bei einvernehmlicher Scheidung eine rechtswirksame Unterhaltsvereinbarung fehlt (nie rechtswirksam zustande gekommen oder nachträglich rechtsunwirksam geworden ist), kann ein geschiedener Ehegatte gem § 69a Abs 2 EheG Anspruch auf Unterhalt nach Billigkeit haben. Der Anspruch ist mit jenem nach § 69 Abs 3 EheG identisch (siehe Bei Scheidung ohne Schuldausspruch auf S 281). Außerdem kann in diesem Fall ein Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG bestehen (§ 69b EheG); siehe dazu unten.

