Nach einer Scheidung aus anderen Gründen (§§ 50 bis 52, 55 EheG) ohne Schuldausspruch kann gem § 69 Abs 3 EheG nur der im Scheidungsverfahren Beklagte einen Unterhaltsanspruch nach Billigkeit haben, bei dem die Verhältnisse der geschiedenen Gatten, der unterhaltspflichtigen Verwandten (§ 71 EheG) und allfällige weitere Unterhaltspflichten des Verpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber einem neuen Ehegatten zu berücksichtigen sind. Im Fall der Scheidung aufgrund von Klage und Widerklage kommen beide Ehegatten als Anspruchsberechtigte in Betracht; unterhaltsberechtigt ist letztlich jener, bei dem die Billigkeitsvoraussetzungen zutreffen.113 Die Billigkeitsvoraussetzungen entsprechen jenen des § 68 EheG (siehe Bei gleichteiligem Verschulden auf S 277).114

