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V. Verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Grundsätze

Im Rahmen des am 1. 1. 2000 in Kraft getretenen EheRÄG 1999 wurde mit § 68a EheG ein verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch für zwei nach der Scheidung bestehende, besonders berücksichtigungswürdige Bedarfslagen geschaffen, nämlich während der Betreuung eines gemeinsamen Kindes (Abs 1) und wegen Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung aufgrund der Ehegestaltung (Abs 2).125125Näher Berka-Böckle, JBl 2004, 223; Deixler-Hübner, ÖJZ 2000, 707; Ferrari in Ferrari/Hopf, Eherechtsreform 37 ff; Fischer-Czermak, NZ 2001, 254; Hopf/Stabentheiner, ÖJZ 1999, 861 (863 ff); Knoll, RZ 2000, 104; Knoll, ÖJZ 2001, 386; Stabentheiner/Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 68a EheG. Dieser Unterhaltsanspruch kann in allen Scheidungsfällen bestehen, also sowohl nach Scheidung wegen Verschuldens als auch nach Scheidung aus anderen Gründen (mit oder ohne Schuldausspruch) als auch nach einvernehmlicher Scheidung ohne rechtswirksame Unterhaltsvereinbarung (§ 69b EheG). Aus der Verschuldensunabhängigkeit folgt, dass auch der allein schuldige Ehegatte anspruchsberechtigt sein kann.1261267 Ob 2/04a = ZRInfo 2004/225. Der Anspruch

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wird nicht primär durch Billigkeit bestimmt (wie nach §§ 68 und 69a Abs 2 EheG), Unbilligkeit kann aber – unter bestimmten Voraussetzungen – zur Einschränkung oder zum Entfall führen.

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