vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Art und Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Geldleistung

Der Scheidungsunterhalt ist in Geld zu leisten, und zwar monatlich im Voraus (siehe S 100). Die Zahlung hat grundsätzlich per Überweisung auf das Konto des Berechtigten zu erfolgen (näher S 101). Naturalleistungen (bspw in Form der Überlassung einer kostenlosen Wohnmöglichkeit) können auf den Geldunterhalt angerechnet werden, wenn eine – auch schlüssige – Übereinkunft besteht (zu den dabei zu beachtenden Prinzipien siehe S 191).1621629 Ob 64/05k = Zak 2007/11.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!