1. Geldleistung
Der Scheidungsunterhalt ist in Geld zu leisten, und zwar monatlich im Voraus (siehe S 100). Die Zahlung hat grundsätzlich per Überweisung auf das Konto des Berechtigten zu erfolgen (näher S 101). Naturalleistungen (bspw in Form der Überlassung einer kostenlosen Wohnmöglichkeit) können auf den Geldunterhalt angerechnet werden, wenn eine – auch schlüssige – Übereinkunft besteht (zu den dabei zu beachtenden Prinzipien siehe S 191).162

