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IV. Arbeitnehmerschutz (Krömer)

Krömer1. AuflJuni 2022

Ein praktisch bedeutsamer Bereich der arbeitsrechtlichen Compliance ist das Arbeitnehmerschutzrecht, das überwiegend, aber nicht abschließend im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)6969Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), StF: BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. Nr. 457/1995 (DFB). geregelt ist. Auch das Arbeitszeitgesetz (AZG)7070Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) (AZG), StF: BGBl. Nr. 461/1969. und das Arbeitsruhegesetz (ARG)7171Bundesgesetz vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz – ARG), StF: BGBl. Nr. 144/1983. enthalten Arbeitnehmerschutzvorschriften,

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insb die Regelungen zu Höchstarbeitszeiten7272S zB § 9 AZG. und Ruhezeiten.7373S zB §§ 11, 12 AZG, § 3 ARG, s auch Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung regelt. Während das AZG und das ARG, bzw soweit zulässig Kollektivverträge7474§ 12 AZG zur Verkürzung von Ruhezeiten, § 12a ARG zu Ausnahmen von der Wochend- und Feiertagsruhe., Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten konkret definieren, verpflichtet § 3 ASchG Arbeitgeber zunächst sehr allgemein, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Diese Aspekte umfassen nicht nur den Schutz des Lebens und der Gesundheit, sondern auch die Integrität und die Würde, dh die Menschenwürde7575 Schneeberger in Heider/Schneeberger, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz7 (2017), § 3 Rn 4., der Arbeitnehmer. In weiterer Folge regelt das ASchG den technischen Arbeitnehmerschutz, von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen bis hin zu der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Präventivdiensten, etc.7676Für umfangfreiche Darstellungen des ASchG s Heider/Schneeberger, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz7 (2017) und Nöstlinger, Arbeitnehmerschutz2 (2013). Zu beachten ist, dass im Falle von Arbeitskräfteüberlassung Beschäftiger als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer im Sinne sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften gelten.7777§ 9 ASchG, § 6 AÜG.

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