Ein praktisch bedeutsamer Bereich der arbeitsrechtlichen Compliance ist das Arbeitnehmerschutzrecht, das überwiegend, aber nicht abschließend im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) geregelt ist. Auch das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) enthalten Arbeitnehmerschutzvorschriften, <i>Krömer</i> in <i>Harrer/Neumayr/Told</i> (Hrsg), Organhaftung (2022) IV. Arbeitnehmerschutz, Seite 361 Seite 361
insb die Regelungen zu Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Während das AZG und das ARG, bzw soweit zulässig Kollektivverträge, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten konkret definieren, verpflichtet § 3 ASchG Arbeitgeber zunächst sehr allgemein, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Diese Aspekte umfassen nicht nur den Schutz des Lebens und der Gesundheit, sondern auch die Integrität und die Würde, dh die Menschenwürde, der Arbeitnehmer. In weiterer Folge regelt das ASchG den technischen Arbeitnehmerschutz, von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen bis hin zu der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Präventivdiensten, etc. Zu beachten ist, dass im Falle von Arbeitskräfteüberlassung Beschäftiger als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer im Sinne sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften gelten.