Der Begriff M & A (Mergers and Acquisitions, Fusionen und Erwerbe) wird im deutschen Sprachraum durchaus weit verstanden. Bei „Fusionen“ denkt aber der Jurist an Fusionen im juristischen Sinn, also die Verschmelzung (§§ 96 ff GmbHG; §§ 219 AktG; §§ 3 ff EU-VerschG; ev uU § 2 UmwG), insb Fusion durch Aufnahme oder Fusion durch Neugründung; dies wird in der Folge nicht ausdrücklich behandelt. Manche der folgenden Ausführungen sind dennoch mutatis mutandis auf Fusionen anwendbar.
