Dieser Begriff aus dem Insolvenz- bzw Anfechtungsrecht beschreibt eine Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers, wenn der Gläubiger auf diese Sicherstellung oder Befriedigung nicht in dieser Art oder zu dieser Zeit Anspruch hatte.
Derartige Leistungen können (sowohl nach IO als auch nach AnfO) anfechtbar sein. Um seinen (Honorar-)Anspruch kongruent geltend zu machen, ist daher die Vereinbarung einer Vorleistung (Akonto oder Vorauszahlung) bzw Zug um Zug zweckmäßig.

