ist gem § 29 AußStrG im Außerstreitverfahren eine Möglichkeit des Außerstreitgerichtes (ähnlich dem → Ruhen, jedoch in wesentlichen Punkten unterschiedlich) ein Verfahren auf die „nur dringend gebotenen Verfahrenshandlungen“ zu beschränken. Anders als beim Ruhen kann vor Ablauf der Innehaltungsfrist, die nach Abs 2 maximal 6 Monate betragen darf, das Verfahren fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Innehaltung nicht mehr gegeben sind (Das geht sowohl auf Antrag oder von Amts wegen). Zweck einer Innehaltung ist es, den Parteien die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung zu geben. Zulässig ist Innehaltung in allen Außerstreitverfahren nach AußStrG (da es keine Einschränkungen gibt). Voraussetzung sind aber jedenfalls Zwei- oder Mehrparteienverfahren. Eine konkrete Antragstellung „auf Innehaltung“ ist nicht möglich. Der Innehaltungsbeschluss ist (nicht zuletzt aufgrund der verstärkten Offizialmaxime des Außerstreitrechtes) der Parteiendisposition entzogen.

