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Inhalt der Beschwerde – § 250 BAO (Eigentler)

Eigentler37. LfgJuni 2021

1. Gesetzestext

§ 250 BAO idF BGBl I 2013/14:

(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

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